Взгляд на русскую сельскую общину | страница 21



 В Европе, где земледельческие классы освобождены от землевладельцев с столькими пожертвованиями, с пролитием крови, исключительное господство личной собственности водворяет мало-помалу их зависимость снова. Вот многознаменательные об этом слова того же Ф. Вальтера. Я нарочно выписываю их буквально:

 Nachdem durch die neuere und neueste Gesetzgebung in Preussen der gutsherrliche baureliche Verband aufgelost, die Mittelzustande erblicher Nutzungsverhaltnisse in das voile Eigenthum des Bauern umgewandelt, die bisherigen Leistungen zwar als Reallasten beibehalten, deren Ablosung aber angebahnt und durch die Rentenbanken erleichtert ist: so wird es, wenn dieses vollstandig ausgefuhrt sein wird, nur noch eine doppelte Klasse von Bauerngutern geben: Guter, die im unbelasteten Eigenthum des Bauern stehen, und gewohnliche Pachtguter. Es fallt dadurch das Bauernrecht unter das gemeine Recht. Dasselbe ist der Gang und die Richtung der Gesetzgebung auch in andern Landern. Ob die dadurch fur den Bauern bezweckten Vortheile, bei fortgesetzten Theilungen des Bodens, bei der daraus entstehenden Verarmung, und bei der Leichtigkeit hypothekarischer Anleihen sich auf die Lange werden halten konnen, ist sehr zweifelhaft. Wahrscheinlich wird, bei der zunehmenden Macht des Geldes, das Grundeigenthum immer mehr an die Reichen fallen, und, wie das Beispiel von Oberitalien in der Nahe der Stadte zeigt, die Nachkommen sich glucklich schatzen, als Pachter auf der Scholle zu sitzen, welche ihre Vorfahren als Eigenthumer gebaut haben. Es werden sich zwischen dem Herrn und dem Pachter, der die Aufkundigung furchtet, thatsachlich neue Bande der Abhangigkeit bilden; allein ohne den Geist des Wohlwollens und der gegenseitigen Zuneigung, der ehemals diese Institutionen belebte und dem Herrn nicht blos Rechte gab, sondern auch Pflichten auferlegte. Es wird vielleicht dem Boden durch die starker angespannte Kraft des Pachters ein grosserer Ertrag abgewonnen werden; allein dieser Gewinn wird nicht, wie sonst beiden unveranderlich festgesetzten Leistungen, seinem Fleisse zu Gute kommen, da der Herr den Pachtzins des gebes-- serten Gutes nach Ablauf der Pachtzeit steigern kann. Es wird vielleicht die Gesetzgebung diesem wucherlichen Geiste eine Schranke entgegenzustellen suchen. Allein mit der dadurch nothig werdenden Beschrankung der Freiheit des Herrn muss billiger Weise die Beschrankung der Freiheit des Pachters Hand in Hand gehen, und so konnen doch wieder in irgend einer Form organisirte personliche Abhangigkeitsverhaltnisse, wie das Colonat des sinkenden romischen Reiches, geschaffen werden mussen. Falsch ist, dass man dem Princip der unbedingten Theilbarkeit des Bodens das Erbpachtverhaltniss und ahnliche Mittelzustande zum Opfer gebracht hat. Diese Formen waren wohlthatig, weil sie die Erhaltung des Hofes schutzen, und dem Bauern billige Bedingungen, Sicherheit der Existenz fur sich und seine Kinder, und dadurch den Antrieb zum Fleisse und zur Besserung der Cultur gewahrten. Die Folgen der verkenhrten Richtung wurden auch bereits in dem reissenden Verfall des Bauernstandes, in der Klaglichkeit seiner Existenz und in dem Anwachs des landichen Proletariates sichtbar. Hin und wieder denkt man auch schon mit der Theilbarkeit einzulenken. Will man erbliche Nutzungsverhaltnisse festhalten oder herstellen, so wird es zur Vereinfachung am gerathensten sein, alle Formen der Art durch die Gesetzgebung in der Erbpacht oder Emphyteuse nach ihrem achten Sinne zu verschmelzen und die Theorie vom getheilten Eigenthum uber Bord zu werfen (стр. 587 и 588).